kunstfehler - arzthaftung

Rechtsanwaltskanzlei spezialisiert auf:
  • Kunstfehler
  • Arzthaftung
  • Fehlbehandlung
  • Arztfehler

Kueß & Beetz +43 1 8902826 office@ku-be.at

Auch Ärzte machen Fehler:     Was tun, wenn der Arzt pfuscht?

Gerade wenn einem derartiges passiert bzw. man solches vermutet, (denn welcher Arzt tritt letztlich tatsächlich dem Patienten gegenüber und gibt einen allfälligen Fehler mit dem Anbot dies seiner Haftpflichtversicherung zu melden, unumwunden zu) sieht man sich als Patient nicht nur mit einem erheblichen Beweisproblem, sondern auch umfangreichen rechtlichen Fragestellungen konfrontiert.

Angefangen von der Frage, welche Unterlagen man für die Durchsetzung seines Rechtes benötigt, über das Problem, wer rechtlich in einem solchen Fall überhaupt zuständig ist, dh. haftungsrechtlich in Anspruch genommen werden kann, bis hin zu der Frage auf welcher Anspruchsgrundlage, welche Ansprüche geltend gemacht werden können, reicht die Palette der zu klärenden Umstände, die ein potentielles „Kunstfehleropfer“ vor einer erfolgreichen Verfolgung seiner Ansprüche zunächst beantworten muss.

Empfehlenswert ist in einem solchen Fall daher einen juristischen Beistand und zwar einen auf derartige Rechtsbereiche spezialisierten Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Unsere Kanzlei ist unter anderem gerade auf die Bereiche ärztliche Kunstfehler, Behandlungsfehler und in diesem Zusammenhang die Verfolgung der dem Patienten in diesem Fall zustehenden Rechte spezialisiert.

Die in der Praxis 3 wichtigsten Rechte der Patienten sind:


1) Das Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte

2) Das Recht auf Aufklärung

3) Das Recht auf eine sorgfältige medizinische Behandlung eines ordentlichen pflichtgetreuen Durchschnittsarztes, nach dem   jeweiligen Stand der Kunst und Wissenschaft - der sogenannten „lege artis“ Behandlung

Silke Beetz



Wurde man daher nicht ausreichend aufgeklärt bzw ist die ärztliche Tätigkeit durch den behandelnden Arzt nicht „lege artis“ erfolgt, begründet dies im Regelfall Schadenersatzansprüche gegenüber dem Arzt oder Krankenhausträger, je nach Art des abgeschlossenen Behandlungsvertrages.

Die Abwicklung der zivilrechtlichen Haftung des Arztes bzw des "Krankenhausträgers" bei einem "Behandlungs- oder Aufklärungsfehler" erfolgt auf Basis des österreichischen Schadenersatzrechtes, welches grundsätzlich auf dem Verschuldensprinzip aufbaut und wofür bestimmte Haftungsvoraussetzungen (Schaden, Kausalität, Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeitszusammenhang, Verschulden) vorliegen müssen.
Zur Beurteilung der rechtlichen Erfolgsaussichten bzw der fristgerechten Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche empfiehlt es sich daher jedenfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Die in diesem Zusammenhang des öfteren kontaktierten Patientenanwälte sind meist selbst Ärzte und daher ohne rechtliche Ausbildung. Sie werden unserer Erfahrung nach ausschließlich mediativ, dh schlichtend-vermittelnd tätig, womit in den meisten Fällen für den durch einen ärztlichen Behandlungsfehler geschädigten Patienten allerdings kein zufriedenstellendes Ergebnis erzielt werden kann.

Unsere Kanzlei ist darauf spezialisiert zunächst in einem außergerichtlichen Vergleichsversuch ein für den Patienten akzeptables Ergebnis zu erzielen zu versuchen, da ein Kunstfehlerprozess – sofern keine Rechtsschutzdeckung besteht – stets ein gewisses Kostenrisiko in sich birgt. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich daher auch bereits vor Kontaktaufnahme und Verfassung einer Schadenmeldung an seine Rechtsschutzversicherung, diese gleich durch den mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragten Rechtsanwalt vornehmen zu lassen, um so Fehler bei der Verfassung der Schadenmeldung, die letztlich dann zu einer Deckungsablehnung führen und wenn sie einmal gemacht sind nicht mehr rückgängig gemacht werden können, gleich von Beginn an zu vermeiden.

Besteht keine Rechtsschutzdeckung versuchen wir stets zunächst den behandelnden Arzt bzw. Krankenhausträger zu einer Schadenmeldung an seine eigene Haftpflichtversicherung zu bewegen, (die in der Regel vorhanden ist,) um im Anschluss durch direkte Kontaktaufnahme mit dieser Versicherung ein kostenmäßig von dieser übernommenes außergerichtliches medizinisches Sachverständigengutachten zu erhalten. Durch eine derartige Vorgangsweise kann das Kostenrisiko bis zu einem allfälligen Gerichtsprozess für unseren Mandanten so gering wie möglich gehalten werden.

Für Rückfragen bzw. weitere Informationen zu diesem Thema - allenfalls auch gerne durch eine kostenlose Anfrage und Erstbeantwortung per e-mail - steht Ihnen

Frau Dr. Silke Beetz

1010 Wien, Wipplingerstraße 29/5

office@ku-be.at oder 01/890-28-26

zur Verfügung.

1) Das Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte

Bei Verdacht, dass die ärztliche Behandlung oder Aufklärung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, ist es empfehlenswert, den Arzt gleich um eine Kopie der kompletten Krankengeschichte (dh inklusive aller Röntgen- und Hilfsbefunde sowie der Pflegedokumentation) zu bitten, um so das Risiko einer nachträglichen Abänderung gleich zu minimieren.
Oft wird dem Patienten dieses Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte – das unbestritten auch das Recht auf Herstellung von Kopien der Krankengeschichte (gegen Kostenersatz) umfasst - mit den Worten, dass „er hierauf kein „Recht“ hätte,“ verwehrt. Dies ist jedoch unrichtig. Wird dem Patienten die Einsicht in seine Krankengeschichte von dem Arzt/Krankenhausträger verweigert, so kann das Einsichtsrecht prozessual mit einer Editionsklage nach Art. XLIII EGZPO durchgesetzt werden.
Das Recht auf Einsicht in die Krankenunterlagen des Arztes bzw. der Krankenanstalt wird nämlich als eine sich bereits aus dem abgeschlossenen Behandlungsvertrag ergebende Nebenpflicht angesehen. Dieser Anspruch gehört mittlerweile zu den allgemein anerkannten Patientenrechten und liegt nach der Rechtsprechung des OGH (u.a. in SZ 57/98) nicht nur während, sondern auch nach Abschluß der Behandlung vor. Nur aufgrund des sogenannten "therapeutischen Vorbehalts ", d. h. wenn die Einsicht in den Krankenbericht für den Patienten schädlich wäre, kann dieses Recht zeitlich und/oder umfänglich eingeschränkt werden.

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2) Das Recht auf Aufklärung

Die ärztliche Aufklärungspflicht ist eine den behandelnden Arzt treffende Pflicht, den Patienten nicht nur über seinen Krankheitszustand aufzuklären, sondern auch über

• das Wesen, den Umfang und die Durchführung der ärztlicherseits geplanten Behandlungsschritte,
• die Grundsätze möglicher Behandlungsalternativen sowie
• sämtliche im Zusammenhang mit der Behandlung stehenden Risiken und möglicherweise auftretenden Komplikationen.

Der Umfang der jeweils vorzunehmenden Aufklärung ist stets im Einzelfall zu beurteilen und soll dem Patienten die Möglichkeit geben, sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Selbstbestimmungsrecht auszuüben, da der Patient auch im Krankheitsfall die Verfügungshoheit über seinen eigenen Körper besitzt. Aus diesem Grund ist die ärztliche Behandlung nur dann nicht rechtwidrig, wenn der Patient voll aufgeklärt (im Bewußtsein sämtlicher mit dem Eingriff in Zusammenhang stehenden Behandlungsrisiken sowie allfälliger Behandlungsalternativen) in die Behandlung eingewilligt hat.

Die Aufklärungspflicht bzw deren Umfang ist umso strenger, umso weniger notwendig und dringend der Eingriff ist. Das bedeutet, daß die Aufklärungspflicht im Falle einer nicht lebensnotwendigen Schönheitsoperation um ein Vielfaches strenger als zB bei einem zur Erhaltung bzw Wiederherstellung der Gesundheit notwendigen Eingriff ist.

Mißachtet der behandelnde Arzt das Gebot zur Aufklärung seines Patienten, verstößt er gegen eine seiner vertraglichen Sorgfaltspflichten, wodurch die Behandlung dann insgesamt rechtswidrig wird, sodaß er sich - wie bei einem tatsächlichen Behandlungsfehler - dem Vorwurf eines solchen aussetzt.

Gerade in den letzten Jahren hat die ärztliche Aufklärungspflicht - und demgemäß die ärztliche Haftung aufgrund deren Verletzung - stark an Bedeutung zugenommen. Dies vor allem aufgrund der österreichischen Rechtsprechung, wonach bei Verletzung der Aufklärungspflicht nicht "der Behandlungsfehler als solcher", sondern lediglich die Tatsache, daß "der Patient bei ordentlicher Aufklärung dieser Behandlung nicht zugestimmt hätte", bewiesen werden muß.

In Anbetracht dessen, dass aber auch bei der Frage der Aufklärungshaftung eine nicht unbeträchtliche Anzahl an Rechtsfragen zu prüfen ist, insbesondere um so im Anschluss in den Genuss der sogenannten „Beweislastumkehr“ als Patient, die eine erhebliche Beweiserleichterung im Prozess bedeutet, zu gelangen, empfehlen wir gerade für den Fall einer solch vermuteten Aufklärungspflichtverletzung unbedingt vor deren Geltendmachung gegenüber dem Arzt den Rechtsbeistand Ihres Vertrauens aufzusuchen.

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3) Das Recht auf eine sorgfältige medizinische Behandlung eines ordentlichen pflichtgetreuen Durchschnittsarztes, nach dem jeweiligen Stand der ärztlichen Kunst und Wissenschaft – der sogenannten „lege artis“ Behandlung


Diese Frage bildet in der Regel die Kernfrage eines jeden Arzthaftungsprozesses (abgesehen von der Aufklärungsfrage) und zudem meist Gegenstand eines Sachverständigengutachtens. Je nach Art und Umfang der Behandlung treffen den Arzt verschiedene Pflichten, die von einem ordentlichen pflichtgetreuen Durchschnittsarzt jedenfalls einzuhalten sind. Wenn gegen diese – stets im Einzelfall zu beurteilenden – Behandlungsstandards verstoßen wird, haftet der Arzt bzw der Krankenhausträger dem Patienten für den ihm dadurch entstandenen Schaden.

Bereits die Frage einer derartigen Haftung bedarf einer gründlichen Prozeßvorbereitung, da es aufgrund der in Österreich geltenden Zivilverfahrensvorschriften der Patient ist, der beweisen muß, dass dem Arzt ein Fehler unterlaufen ist, dh die Behandlung nicht „lege–artis“ vorgenommen wurde. Nur wenn hier nicht nur ein solcher Fehler, sondern dem Arzt auch ein entsprechendes Verschulden nachgewiesen kann, haftet der Arzt für die beim Patienten eingetretenen Schäden, wobei auch hier die Beantwortung der Frage für „welche Schäden“ der Arzt letztlich einzustehen hat, ein rechtliches Fachwissen erfordert.

Neben diesen Problemen "zum Grunde" der Haftung aus einem ärztlichen Fehlverhalten ist - insbesondere im Zusammenhang mit einem aus einem ärztlichen Fehlverhalten begehrten Schmerzengeld – aber auch noch dessen Höhe problematisch, da in Österreich die Judikatur zum Schmerzengeld eher versicherungs- als patientenfreundlich ist.

Auf dieses, wenn auch weniger rechtliche als praktische Problem, sollte bereits bei der "Mitgestaltung der Krankengeschichte durch den Patienten" gehöriges Augenmerk gelegt werden. In dieser Hinsicht empfiehlt es sich auch, sich - insbesondere bei der Auswahl eines Sachverständigen - nicht alleine auf die Auswahl des Krankenhauses bzw. des "in den Schaden eintretenden" Haftpflichtversicherers zu verlassen, sondern die Auswahl mit einem diesbezüglich mit der Praxis konfrontierten und darin erfahrenen Rechtsanwalt abzusprechen.

Abschließend bleibt noch das bei ärztlichem Fehlverhalten stets zu beachtende "Verjährungsproblem" zu erwähnen, für welches nach den Regeln des allgemeinen Schadenersatzrechtes grundsätzlich die 3-jährige Verjährungsfrist gilt. Allerdings nimmt hier der Oberste Gerichtshof (zum Beispiel im Gegensatz dazu was die Höhe des regelmäßig zugesprochenen Schmerzengeldes betrifft) einen patientenfreundlichen Standpunkt ein und judiziert in ständiger Rechtssprechung bei sogenannten „Kunstfehlerprozessen“, dass für den Patienten die diesbezügliche Verjährungsfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn er die Gewissheit über den Eintritt des Schadens, die Person des Schädigers sowie den Ursachenzusammenhang zwischen Schaden und schädigendem Verhalten unter Einschluss des vorwerfbaren Verschuldens in einem solchen Ausmaß erlangt hat, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg eingebracht werden kann. Stets ist aber auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen und darf sich der Geschädigte auch nicht passiv verhalten.

Beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, so ist dann aber jedenfalls darauf zu achten, dass mit Kenntnis des Erstschadens auch die Verjährung für die Geltendmachung von vorhersehbaren Folgeschäden in Gang gesetzt wird, weshalb der Geschädigte hinsichtlich dieser Schäden - um die Verjährung dieser Ansprüche zu verhindern - entweder die Abgabe eines Verjährungsverzichtes mit der Wirkung eines Feststellungsurteiles des betreffenden Arztes bzw Rechtsträgers einholen oder einen Feststellungsprozess führen muss.

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